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   BGH, 03.03.2015 - I ZB 114/14   

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https://dejure.org/2015,5039
BGH, 03.03.2015 - I ZB 114/14 (https://dejure.org/2015,5039)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2015 - I ZB 114/14 (https://dejure.org/2015,5039)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2015 - I ZB 114/14 (https://dejure.org/2015,5039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5
    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZB 19/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 03.03.2015 - I ZB 114/14
    Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde zu werten ist, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 30.03.2021 - I ZB 36/20

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

    Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 1; Beschluss vom 3. März 2015 - I ZB 114/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. September 2016 - I ZB 70/16, BeckRS 2016, 17383 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris).
  • OLG Köln, 26.11.2018 - 15 W 61/18

    Streitwert eines Antrags auf Duldung der Einstellung der Gas- oder

    Gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes ersichtlich nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG) und die hier erfolgte Zulassung kann den damit nicht gegebenen Instanzenzug dann auch nicht gesetzeswidrig erstmals eröffnen (st. Rspr., vgl. BGH v. 06.10.2009 - VI ZB 19/08, BeckRS 2009, 29727 Rn. 5; v. 03.03.2015 - I ZB 114/14, BeckRS 2015, 5418 Rn. 2 f. und zu § 33 RVG auch BGH v. 27.10.2016 - III ZB 17/16, NJW-RR 2017, 253 Rn. 3).
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